Entlassungsschutz und Anfechtung

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Allgemeiner Kündigungsschutz:

Gemäß § 105 bzw. 107 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist ein Vorverfahren vor jeder Kündigung oder Entlassung einzuleiten, wenn ein Betriebsrat besteht. Wenn also der Arbeitgeber die Kündigung beabsichtigt, hat er zunächst den Betriebsrat zu verständigen. Wenn der Betriebsrat dies will, muss die Sache beraten werden. Innerhalb einer Woche kann der Betriebsrat zum Kündigungsabsicht Stellung nehmen.

Der Betriebsrat kann

  • der Kündigung ausdrücklich widersprechen
  • zustimmen
  • oder keine Stellungnahme abgeben,

Zunächst ist die Stellungnahme des Betriebsrats unwirksam und zwar in dem Sinne, als die Kündigung gilt. Allerdings besteht eine Möglichkeit die Kündigung anzufechten, wenn der Betriebsrat ausdrücklich widersprochen hat. Der Betriebsrat kann in diesem Fall eine Klage einbringen. 

Der Betriebsrat hat über Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Bringt der Betriebsrat die Klage nicht ein, so kann der Arbeitnehmer diese selbst binnen zwei Wochen gerichtlich anfechten. 

Hat der Betriebsrat allerdings zugestimmt, so könnte der Arbeitnehmer selbst binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Anfechtungsklage einbringen. Allerdings kann eine Sozialwidrigkeit dabei nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei einem schlichten Widerspruch (verspätete oder neutrale Äußerung) kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der bei Gericht die Anfechtungsklage einbringen.

Anfechtungsgründe

Im Wesentlichen gibt es zwei Gründe zum einen § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG  sog. verpönte Motive und auf der anderen Seite die Sozialwidrigkeit § 105 Abs. 3 2 AVG

Die verpönten Gründe sind im Gesetz ausdrücklich aufgezählt. Es sind nur diese möglich. Der Arbeitnehmer muss diesem Grunde glaubhaft machen (nicht beweisen!) nimmt aber das Gericht mit höherer Wahrscheinlichkeit an, dass die Gründe nicht vorliegen, ist die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungtatbestände für verpönte Motive sind

  • Beitritt bzw. Mitgliedschaft oder Tätigkeit einer Gewerkschaft
  • Einberufung der Betriebsversammlung
  • Mitwirkung oder Kandidatur bei der Betriebsratswahl
  • frühere Betriebsratstätigkeit
  • offenbar nicht unberechtigt Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Vergeltungskündigung)

Wegen Sozialwidrigkeit kann die Kündigung dann angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war. Es erfolgt eine Interessensabwägung. Es müssen wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sein, auf der anderen Seite dürfen aber keine betrieblichen Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen, die die Kündigung rechtfertigen.

(Arbeitsmarktchancen, Einkommenssituation, Nachteile bei Verlust der Dienstwohnung, Sorgepflichten etc.) (auf der anderen Seite persönliche für den Arbeitgeber Verletzung von Vertragspflichten, mangelhafte Arbeitsleistung, häufige Krankenstände, persönliche Differenzen mit dem Arbeitgeber; betriebliche, allgemeine wirtschaftliche Situation, Umstrukturierung, Rationalisierung,)

Besondere Kündigung und Entlassungsschutz

Mitglieder des Betriebsrates (und zwar ab Annahme der Wahl bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft) können nicht gekündigt werden. Nur wenn vorher die die Zustimmung des  Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) eingeholt wird.

Mutterschutz

Auch im Mutterschutz ist eine Kündigung nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich. Der Mutterschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Umgekehrt nützt es nichts, wenn die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Der Kündigungsschutz endet vier Monate nach Entbindung. 

Ebenso stehen Lehrlinge und begünstigte Behinderte unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Sind Sie von einer Kündigung oder Entlassung betroffen, bedenken Sie, dass Sie unter Umständen sehr schnell die Kündigung oder Entlassung anfechten müssen um allfällige Fristen einzuhalten.

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