Dienstverhinderung

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Dienstverhinderung

Es geht um die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Entgelt gebührt, obwohl er die Arbeitsleistung nicht erbringt oder erbringen kann.

Gemäß § 1155 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer auch dann ein Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war, aber aus Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen gehindert war. Wenn also etwa das Bürogebäude gesperrt ist, umgebaut werden muss etc. Der Arbeitnehmer muss sich aber das anrechnen lassen, was er sich durch das Nicht-Arbeiten erspart hat, so etwa Anreisekosten etc.

Dienstverhinderung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitnehmers:

Liegen die Hinderungsgründe an der Dienstverrichtung in der Sphäre des Arbeitnehmers gilt allerdings grundsätzlich „ohne Arbeit kein Entgelt". Nur in besonders schutzwürdigen Fällen besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht. So bei Krankheit, Unfall oder gleichgestellten Tatbeständen:

Der Arbeitnehmer muss diese Umstände unverzüglich melden. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bestätigung vorliegen.  

Für Angestellte gilt grundsätzlich Anspruch für das Entgelt für die Dauer von sechs Wochen (bei einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sogar acht Wochen) in voller Höhe. Dann für weitere vier Wochen in halber Höhe. Je nach Dienstjahre verlängert sich unter Umständen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Die Entgeltfortzahlungspflicht gebührt grundsätzlich für jeden Anlassfall, allerdings wenn innerhalb eines halben Jahres nach Ende der letzten Dienstverhinderung wieder eine solche eintritt und die gleiche Dienstverhinderung stattfindet, wird die Gesamtdauer zusammengerechnet.

Weitere wichtige Grunde:

Gemäß § 8 Abs. 3 AngG besteht die Entgeltfortzahlungspflicht auch für andere Gründe, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sind und zwar für eine verhältnismäßig kurze Zeit.

Wichtige Gründe können sein: 

  • Familiäre Verpflichtungen (Hochzeiten, Todesfälle und dergleichen)
  • öffentliche Pflichten rechtlicher oder moralischer Natur so zum Beispiel Behördenhandlungen, demokratische Pflichten, etc.
  • Aufsuchen des Arztes zu Behandlung-, Beratung- und Dienstleistungseinrichtungen
  • faktische unmittelbar auf den Arbeitnehmer einwirkende Umstände, zum Beispiel Naturereignisse, wie außergewöhnlicher ergiebiger Schneefall, Verkehrsstörungen, Maßnahmen oder Vorgänge mit Freiheitsentziehung.

Sonderfall Pflegefreistellung:

Gemäß § 16 Abs. 1 UrlaubsG besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Höchstmaß von einer Arbeitswoche, wenn der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen verhindert ist. Als nahen Angehörigen gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährtin, Kinder und sonstige Verwandte in gerader Linie. Bei den Kindern gelten auch die Kinder des Partners, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Ist diese Arbeitswoche verbraucht, so erlaubt § 16 Abs. 2 UrlaubsG noch eine weitere Woche in Bezug auf einen gemeinsamen Haushalt lebendes unter zwölf Jahre altes Kind.

Krankheit im Urlaub

Gemäß § 5 Abs. 1 UrlaubsG werden die Zeiten wegen Dienstverhinderung aufgrund Krankheit nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat.

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