Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

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Schaden

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Schädigung des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitnehmer seinem Arbteitgeber aus Versehen einen Schaden zufügt, musst er diesen unter umständen nicht oder nur zum teil ersetzen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) sieht nämlich ein richterliches Mäßigungsrecht vor. Das Gericht kann aus Gründen der Billigkeit und unter Berücksichtigung besonderer Umstände den Ersatzanspruch mäßigen. Bei entschuldbaren Fehlleistungen haftet der Dienstnehmer überhaupt nicht.

Bei der Mäßigung ist insbesondere auf die Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
  2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
  3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
  4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
  5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

Das Ausmaß der Mäßigung ist aber stets im Einzelfall vom Richter auszumitteln.

Schädigung eines Dritten

Fügt der Dienstnehmer einem Dritten (etwa einem Kunden) einen Schaden zu und wird der Arbeitnehmer vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen, so hat er dies dem Dienstgeber umgehend mitzuteilen. Wurde er geklagt, muss er ihm den Streit verkünden.

Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so kann er das nach den Regeln des DHG den ersetzten Schaden und gegebenenfalls auch die Prozeß- und Exekutionskosten (zum Teil) zurückverlangen, wenn der Dienstgeber ebenso verpflichtet gewesen wäre (etwa aus einem vertraglichen Verhältnis) dem Geschädigten Ersatz zu leisten.

Wenn der Arbeitgeber vom Schädiger in Anspruch genommen wurde, kann er sich  unter Umständen beim Schädiger, also beim Arbeitnehmer schadlos halten. Das heißt von ihm das zurückzuverlangen, was er an den Geschädigten bezahlt hat. Der Dienstnehmer muss dem Schädiger unverzüglich mitteilen, dass er in Anspruch genommen wird. Vor Gericht muss der Streit verkündet werden, damit der Schädiger die Möglichkeit hat dem Verfahren beizutreten.

Haben Sie Ihrem Arbeitgeber oder einem Dritten einen Schaden zugefügt? Oder hat Ihnen oder Ihren Kunden ein Arbeitnehmer einen Schaden zugefügt? Wir helfen Ihnen gerne, Rufen Sie an +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns office@rechtsanwalt-huber.at oder verwenden Sie unser Kontaktformular.

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