Arbeitsvertrag Dienstvertrag

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Dienstvertrag - Werkvertrag

Gemäß § 1151 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. D. h. es endet nach einer gewissen Zeit, zum Beispiel durch Kündigung oder vorheriger Befristung. Einem Werkvertrag liegt ein sogenanntes Zielschuldverhältnis vor es wird beispielsweise ein bestimmtes Werk bestellt. Wenn dieses errichtet ist, dann ist auch der Vertrag erfüllt. 

Arbeitnehmer

Für das Arbeitsverhältnis ist es kennzeichnend, dass die Arbeit persönlich durch den Arbeitnehmer zu verrichten ist. Es ist dem Arbeitnehmer nicht erlaubt seine Arbeit durch einen Dritten erledigen zu lassen.

Der Arbeitnehmer ist in die unternehmerischen Strukturen eingegliedert. Er ist an Arbeitszeiten, Arbeitsort, Arbeitsabfolge etc. gebunden. Er unterliegt auch Weisungen des Arbeitgebers.

Während Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet, schuldet der Arbeitgeber ein entsprechendes Entgelt. Der Arbeitgeber stellt die Arbeitsmittel zur Verfügung. Typischerweise lukriert er mit dem Arbeitgeber einen unternehmerischen Gewinn, im Gegenzug dazu erträgt er das Unternehmensrisiko.

Arbeitnehmer treffen bestimmte Treuepflichten so bspw. Konkurrenzverbot, Geheimnisschutzpflichten etc. 

Die Abgrenzung ist insofern wichtig, als dass der Schutz der Arbeitsrechtsgesetze grundsätzlich nur für Arbeitnehmer gilt. Freilich können diese aber auch sonst vertraglich vereinbart werden.

Arbeitnehmerähnliche Personen

Es gibt aber auch Konstellationen, bei welchen zwar kein Arbeitsverhältnis besteht, Personen habe im Auftrag und für Rechnung mit bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und deshalb wirtschaftlich unselbstständig sind. Sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen. Sie sind zwar rechtlich selbstständig, wirtschaftlich aber unselbstständig. Die Eigenständigkeit ist auf ein Minimum beschränkt. Es liegt keine eigene Unternehmensstruktur vor oder ist völlig von den wirtschaftlichen Beziehungen zum Arbeitgeber abhängig. Zum Beispiel EDV-Betreuer, Franchisenehmer etc.

Für diese arbeitnehmerähnlichen Personen gelten einige wenige Teile des Arbeitsrechts, so zB das Arbeitsrechtsgesetz, das KautSchG, das Judikat  33 neue etc.

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