Betriebliche oder individuelle Übung

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Betriebliche oder individuelle Übung

Auch wenn nicht ausdrücklich oder stillschweigend im Vertrag vereinbart, können bestimmte Übungen als ein regelmäßiges und vorbehaltloses Verhalten zum Vertragsinhalt werden.

Gewährt der Arbeitgeber zum Beispiel regelmäßig und vorbehaltlos gewisse Zusatzleistungen, so wie etwa bestimmte Entgelte (Weihnachtsbonus) oder Mittagessen etc. so dürfen diese Leistungen nicht gestrichen werden, wenn der Arbeitnehmer berechtigt darauf vertraut hat, dass diese weiterhin gewährt werden.

Wesentlich ist, dass eine gewisse Regelmäßigkeit dabei vorliegt. Typisch sind Zahlungen zu Weihnachten. Zwei bis dreimalige Zahlungen sind schon ausreichend, damit angenommen werden kann, dass der Arbeitnehmer berechtig darauf vertrauen konnte. Will der Arbeitgeber dies verhindern, so muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung ohne Präjudiz für die Zukunft handelt. Nach der Rechtsprechung genügt eine bloße Benennung, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt nicht.

Diese Übungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Für neu eintretende kann eine solche Übung ausgeschlossen werden, es muss aber dazu eine entsprechende Erklärung geben.

 

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