Konkurrenzklausel

Konkurrenzklausel

In Arbeitsverträgen finden sich häufig sog. Konkurrenzklauseln. Es handelt sich um Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Es geht darum, dass der Arbeitgeber verhindern möchte, dass der Arbeitnehmer nach Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mit seinem Wissen und Fähigkeiten bei einem Konkurrenten arbeitet.

Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten der Beschränkung. Es kann untersagt werden bei bestimmten Unternehmen zu arbeiten, oder bestimmte Tätigkeiten auszuführen, oder in einem bestimmten geographischen Umfeld zu arbeiten.

Beschränkungen:

Wenngleich die Interessen des Arbeitgebers nachvollziehbar sind, kann eine solche Vereinbarung für den Arbeitnehmer natürlich eine enorme Beschränkung darstellen. Eine solche Klausel muss daher auch wenn sie im Vertrag steht nicht unbedingt eingehalten werden.

Zunächst ist gem.  § 36 Abs. 1 Z 1 AngG die Konkurrenzklausel einem Minderjährigen gegenüber absolut unzulässig. (Analog auch für volljährige Lehrlinge)

Des Weiteren enthält § 36 Abs. 1 Z 2 und 3 AngG zur Zulässigkeit 3 Voraussetzungen. Demnach ist eine solche Vereinbarung nur dann zulässig, wenn es den Geschäftszweig des Arbeitgebers betrifft, ein Jahr nicht übersteigt und keine unbillige Erschwerung des Vorkommens für den Arbeitnehmer darstellt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel der Arbeitnehmer ein Entgelt von mehr als das 20-fache des tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhält. Das sind im Jahr 2019 brutto 3.490,--. (Achtung! bei früheren Vereinbarungen gelten andere Grenzen, vor 2006 war überhaupt keine Grenze notwendig)

Anwendbarkeit der Klausel

Auch wenn die Konkurrenzklausel zunächst gültig vereinbart wurde, kann sie dennoch unzulässig sein.

Scheidet der Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitgebers aus oder wird der Arbeitnehmer unbegründet entlassen, so ist diese Klausel hinfällig. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen.

Bei Kündigung durch den Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer dann an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn er für die fragliche Zeit zur Weiterzahlung des zuletzt zukommenden Arbeitsentgeltes bereit ist (Karenzabgeltung). Keine solche Gegenleistung besteht, wenn der Arbeitnehmer kündigt, das Arbeitsverhältnis durch Befristung abläuft oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird.

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