Arbeitsvertrag und Dienstzettel

Arbeitsvertrag

Wie jeder Vertrag kommt ein Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande (§ 861 ABGB). Es muss also nicht einmal ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Gemäß § 1152 ABGB gilt, wenn ein Entgelt nicht festgelegt wurde ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 

Arbeitsverträge können auch konkludent geschlossen werden. D. h. also, dass sich ein Teil so verhält, dass der andere Teil keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln hat, dass eine vertragliche Bindung gewollt ist (§ 863 ABGB).

Arbeitsvertrag oder Dienstzettel

Wie oben ausgeführt besteht keine Formvorschrift. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich, ja sogar schlüssig geschlossen werden. (Ausnahmen finden sich in § 12 Abs. 1 BAG, demnach sind Lehrverträge schriftlich zu schließen. Auch das Vertragsbedienstetengesetz sieht die Schriftlichkeit vor.)

Schriftlichkeit gilt jedenfalls aber für bestimmte Klauseln in Arbeitsverträgen. So zum Beispiel die Ausbildungskostenklausel (§ 2d Abs. 2 AVRAG), Kautionsbestellung zur Sicherung der Schadensersatzansprüche (§ 1 Abs. 2 KautSchG) und Überlassung künftiger Diensterfindungen an Arbeitgeber (§ 7Abs. 1 PatentG)

Auch wenn Arbeitsverträge mündlich geschlossen werden kann, geschieht dies aber trotzdem eher selten. Nicht zuletzt deshalb, da ein sogenannter Dienstzettel ausgestellt werden muss (§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG) dieser Dienstzettel hat zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
  • gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
  • allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  • vorgesehene Verwendung,
  • die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts,
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, und
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  • Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Ebenso sind weitere wesentliche Rechte und Pflichten im Dienstzettel aufzunehmen, so die Überstundenleistung oder Konkurrenzklausel.

Anstatt eines Dienstzettels kann auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, dieser muss allerdings sämtliche gesetzliche Mindestinhalte des Dienstzettels aufweisen (§ 2 Abs. 4 AVRAG).

Da ohnehin im Dienstzettel sehr viele Angaben verlangt werden, empfiehlt es sich durchaus einen Arbeitsvertrag schriftlich zu zu verfassen.

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