Ausbildungskostenersatz

Ausbildungskosten:

Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung übernimmt, nach beendigung je nach Bedingungen diese kosten vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten sind. Sogenannte Ausbildungskostenklauseln.

Es wird unterschieden zwischen allgemeinen Ausbildungsklauseln und speziellen Ausbildungsklauseln. Gemeinsam sind beiden, dass sie schriftlich vereinbart sein müssen. Nach neuer Rechtsprechung sind diese Klauseln in kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht mehr zulässig.

Allgemeine Ausbildungskostenklauseln, also im Vorhinein (meist bei Abschluss des Arbeitsvertrages) festgelegte Vereinbarungen zur Rückzahlung aller Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber im Laufe des Arbeitsverhältnis aufwendet, sind, weil sie zu allgemein gehalten sind nach OGH (OGH 21. 12. 2011, 9 Ob A 125/11 i) überhaupt nicht zulässig.

Spezielle Ausbildungskostenklauseln: hier wird auf eine bestimmte bereits bekannte Ausbildung abgestellt. Vor der Ausbildung muss eine schriftliche Vereinbarung zum Kostenersatz getroffen werden. Aus dieser Vereinbarung muss die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten zu entnehmen sein. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein zu wissen, auf welche finanziellen Konsequenzen er sich einlässt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Nicht rückvorderbar sind auch sogenannte Einschulungskosten. Also Kosten für Einschulung auf betriebseigene Tätigkeiten, etwa spezielle Eigenheiten von eigenen Programmen etc. In der Regel ist dieses Wissen in anderen Betrieben nicht verwertbar.

Ausbildungskosten hingegen betreffen Kosten für den Erwerb von entsprechenden Spezialkenntnissen.

Höhe und Bindungsdauer

Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten dem Ersatz zugrunde gelegt werden. So beispielsweise Seminarkosten, Reisekosten und Aufenthaltskosten. (USt. ist nicht zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist die Vorsteuer in Abzug zu bringen.) Möglich ist auch die Rückforderung des Entgeltes, das Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung erhalten hat. Er wurde für die Ausbildung ja freigestellt.

Nach § 2d Abs. 3 AVRAG dürfen die Ausbildungskosten nicht mehr als fünf Jahre zurückgefordert werden (seit 2016 vier Jahre). Für Extremfälle wird auch eine achtjährige absolute Höchstgrenze angenommen.

Darüber hinaus ist die Bindungsdauer auch an der Nachhaltigkeit der Ausbildung zu richten. Die Bindungsdauer muss daher eventuell kürzer sein. Bei schnelllebigem Wissen ist eine kurze Bindungsdauer anzunehmen.

Weiters ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Es ist daher festzulegen, nach welchem Monat welcher Betrag zurück zu bezahlen ist.

Es handelt sich dabei um absolute Höchstgrenzen. Sollten diese überschritten werden, ist die gesamte Klausel unwirksam. Es ist also nicht möglich, dass der Arbeitgeber bei einer nichtigen Klausel jenen Teil zurückverlangt, den er hätte verlangen können, hätte er eine gültige Klausel vereinbart.

 

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